Stand: 20.11.2025
Informationen für Autorinnen und Autoren zur KI-Nutzung
Ihre Vorteile bei Beck-Noxtua
Beck-Noxtua ist für Juristinnen und Juristen eine umso effektivere Arbeitsumgebung, je mehr Autorinnen und Autoren sich mit ihren Inhalten vollumfänglich einbringen. Ihnen bieten wir die folgenden Vorteile:
Faire Vergütung ab dem ersten Euro
Autorinnen und Autoren sind ab dem ersten Euro in der vertraglich festgelegten Höhe an den Umsätzen beteiligt, die wir mit dem Vertrieb von Beck-Noxtua erzielen. Wir planen konkret sogar einen erhöhten Honorarsatz von 15 % aus diesen Umsätzen, da wir – unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung – das KI-Training mit Autoreninhalten zusätzlich vergüten wollen. In den Genuss dieses erhöhten Honorarsatzes kommen alle Autorinnen und Autoren, deren Inhalte zum Training unserer Sprachmodelle eingesetzt werden dürfen.
Gesteigerte Sichtbarkeit
Über Beck-Noxtua erhöhen unsere Autorinnen und Autoren signifikant ihre Sichtbarkeit und Reichweite. Unsere KI-Arbeitsumgebung stellt durch explizite Quellenangaben mit Werk- sowie optionalen Autorenabbildungen sicher, dass die Urheberinnen und Urheber der Texte immer transparent kenntlich sind.
Stärkung von Wissenschaft und Lehre
Wir möchten dazu beitragen, dass die Arbeit unserer Autorinnen und Autoren noch stärker in Forschung, Lehre und Studium genutzt wird. Deshalb werden wir nicht nur unser beck-online-Angebot für Hochschulen erweitern, sondern auch Kooperationen zur Präsentation und Nutzung unserer KI-Produkte, auch von Beck-Noxtua, weiter ausbauen.
Wir freuen uns darauf, zusammen mit unseren Autorinnen und Autoren ein neues Kapitel aufzuschlagen und mit unseren KI-Anwendungen gemeinsam wertvolle Produkte für den Rechtsmarkt zu etablieren – von denen nicht nur die Praxis, sondern auch die Wissenschaft profitieren.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter KI-Vertragsergaenzungen@beck.de zur Verfügung.
FAQ zu Beck-Noxtua, beck-chat und Chat-Books
In den nachfolgenden FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Rahmen der Nutzung von Werken für unsere KI-Anwendungen.
Welche KI-Anwendungen gibt es bei C.H.BECK?
Warum hat der Verlag Sie angeschrieben?
Viele große Marktakteure nutzen Fremdinhalte ungefragt – wir gehen einen anderen Weg. Es entspricht unserem Selbstverständnis, unsere Autorinnen und Autoren bei wesentlichen zukunftsverändernden Projekten des Verlages frühestmöglich zu informieren und einzubinden. So haben wir es vor über 20 Jahren bei der Einführung von beck-online gehandhabt und so halten wir es auch jetzt.
Warum benötigt der Verlag für das Training die exklusiven Rechte?
Die Ausgangssituation ist hier nicht anders als beim Printwerk. Auch dort werden dem Verlag entsprechend §§ 2 Abs. 1, 8 VerlG die ausschließlichen Nutzungs- und Verlagsrechte übertragen. Anders können Verlage seit jeher nicht wirtschaftlich arbeiten. Das gilt erst recht im Zeitalter von KI, in dem die Investitionssummen nochmals deutlich höher sind als in der Printwelt oder in der Welt juristischer Datenbanken.
Zudem steht C.H.BECK auf dem Standpunkt, dass die Werke seiner Autorinnen und Autoren besonderen Schutz genießen müssen. Wenn dem Verlag die Rechte exklusiv eingeräumt werden, kann er besser und effizienter gegen Rechtsverletzungen vorgehen.
Wie steht der Verlag zum Einsatz von KI bei der Manuskripterstellung?
Der Verlag erkennt die Verwendung und Nutzung von KI-Systemen als zeitgemäße Hilfsmittel bei der wissenschaftlichen Texterstellung und -bearbeitung ausdrücklich an, mit folgenden Maßgaben:
- Grundsätzlich ist bei Erstellung und Bearbeitung Ihrer Manuskripte jede KI-Nutzung zulässig, die der Unterstützung und Qualitätsverbesserung der wissenschaftlichen Arbeit dient. Nicht vertragsgemäß sind aber (tatsächliche oder scheinbare) Werke, die keine hinreichende eigenschöpferische Prägung aufweisen, da sie im Wesentlichen aus KI-generierten Ergebnissen oder Inhalten bestehen. Wichtig ist also, dass der konkret abgelieferte Text ganz überwiegend durch eine natürliche Person formuliert und geschaffen wird, und dass dieser Text Schöpfungshöhe aufweist.
- Die Urheberin oder der Urheber muss bei der KI-Nutzung durch geeignete Konfiguration und Verwendung der betreffenden KI-Systeme sicherstellen, dass er die größtmögliche Kontrolle über die KI-generierten Ergebnisse und Inhalte behält. Außerdem muss er gewährleisten, dass mit seinen Inhalten kein fremdes Sprachmodell trainiert wird und keine Rechteeinräumung oder Übertragung eingegebener Inhalte an die KI-Anbieter erfolgt.
Die Urheberin oder der Urheber ist verpflichtet, durch KI-Nutzung generierte Ergebnisse und Inhalte auf sachliche und wissenschaftliche Richtigkeit, Fehler und erfundene Informationen (sog. Halluzinationen) zu überprüfen. Bei Miturheberschaft wirkt der Urheber auf Einhaltung der vorgenannten Reglungen und Standards durch alle Beteiligten hin.
Im Übrigen vertraut der Verlag auf das wissenschaftliche Augenmaß der Urheberin oder des Urhebers bei der KI-Nutzung.
Kann ich nach Manuskriptabgabe meine Texte in eine KI eingeben?
Gerne möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Texte nach Manuskriptabgabe unter bestimmten Voraussetzungen in eine KI einzugeben:
- Die von Ihnen genutzte KI ist so ausgestaltet, dass eine Weitergabe von Daten zum Training von KI an Dritte ausgeschlossen ist und keine Rechteeinräumung oder übertragung eingegebener Daten an Dritte erfolgt.
- Die Eingabe Ihres Textes in die KI erfolgt ausschließlich für Ihre persönlichen Nutzungszwecke. Hierunter fällt insbesondere die Erstellung von Zusammenfassungen Ihres Textes und die inhaltliche Auseinandersetzung damit. Eine Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung der daraus gewonnenen Ergebnisse bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags. Zweck der Eingabe darf zwingend nicht das Training der von Ihnen genutzten KI sein.
- Nach Abschluss der Eingabe in die von Ihnen genutzte KI ist Ihr Text aus dem Chatverlauf dieser KI zu entfernen.
Übrigens: Die KI-Anwendungen des Verlags erfüllen alle vorgenannten Voraussetzungen.
Wie profitieren Autorinnen und Autoren von der KI-gestützten Erschließung ihrer Werke?
Die Einführung Künstlicher Intelligenz verändert die juristische Recherche und damit auch die Erschließung von Fachliteratur. Für Sie als Urheberin oder Urheber hat das jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf Ihre Vergütung. Im Gegenteil:
KI-Anwendungen wie der beck-chat steigern die Attraktivität von beck-online insgesamt. Dies kann zu höheren Umsätzen führen und damit insgesamt auch zu einem größeren Honorarvolumen.
Besonders profitieren davon Werke, die optimal für die KI erschlossen sind. Sie werden von der KI häufiger als Quelle angegeben und mit höherer Wahrscheinlichkeit geklickt, was einen höheren Honoraranteil zur Folge hat. Werke, die nicht oder nur eingeschränkt durch die KI erschlossen sind, profitieren – wenn überhaupt – in geringerem Maße.
Darüber hinaus entstehen derzeit neue Produkte wie die Rechts-KI Beck-Noxtua. Auch hier gilt: Faire Vergütung ab dem ersten Euro. Autorinnen und Autoren sind ab dem ersten Euro in der vertraglich festgelegten Höhe an den Umsätzen beteiligt, die wir mit dem Vertrieb von Beck-Noxtua erzielen. Wir planen konkret einen erhöhten Honorarsatz von 15 % aus diesen Umsätzen, da wir – unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung – das KI-Training mit Autoreninhalten zusätzlich vergüten wollen. In den Genuss dieses erhöhten Honorarsatzes kommen alle Autorinnen und Autoren, deren Inhalte zum Training unserer Sprachmodelle eingesetzt werden dürfen.
Ist die Sichtbarkeit von Autorinnen und Autoren in den KI-basierten Anwendungen des Verlages gewährleistet?
In unseren KI-Anwendungen stellen wir sicher, dass Ihre Arbeit eine hohe Sichtbarkeit erhält. Dazu gehört beispielsweise bei allen Anwendungen die Anzeige von Quellen neben der KI-generierten Antwort. Bei Beck-Noxtua stellt die KI-Arbeitsumgebung durch explizite Quellenangaben mit Werk- sowie optionalen Autorenabbildungen sicher, dass die Urheberinnen und Urheber der Texte immer transparent kenntlich sind.
Wie sind Autorinnen und Autoren davor geschützt, dass KI-Anwendungen des Verlages sinnentstellende Inhalte generieren?
Das Recht des Urhebers, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, ergibt sich aus § 14 UrhG. Die Originalquelle bleibt aber selbstverständlich unverändert und wird als Fundstelle angezeigt.
Wie schränkt der Verlag die übertragenen Nutzungsrechte gegenüber Dritten ein?
Die Nutzungsrechte und unzulässigen Nutzungen ergeben sich aus Ziff. 10 der AGB für Beck’sche Digitaldienste. Weiterhin ist durch den Vorbehalt in Ziff. 3 der Vertragsergänzung zur KI-Nutzung, dass allein der Verlag das jeweilige Werk für die automatisierte Analyse insbesondere zur Erkennung von Mustern, Trends und Korrelationen verwenden kann, eine Schutzfunktion enthalten. Es soll verhindert werden, dass die Inhalte der Autorinnen und Autoren durch Dritte illegal ausgelesen werden mit dem Ziel, damit an den Rechteinhabern vorbei Sprachmodelle anzutrainieren. Der Verlag macht seinerseits als Rechteinhaber von seinem Rechtevorbehalt Gebrauch und verhindert dadurch Text- und Data Mining durch Dritte.
Ist die Unterzeichnung der Vertragsergänzung mit Wahrnehmungsverträgen der VG Wort vereinbar?
Der Verlag hat der von der VG Wort geplanten KI-Lizenz für unternehmensinterne Nutzungen widersprochen. Damit sind die Werke des Verlages von dieser KI-Lizenz ausgenommen, so dass die Urheberinnen und Urheber ihre Wahrnehmungsverträge mit der VG Wort nicht verletzen, wenn sie unsere Vertragsergänzung unterzeichnen. Das entspricht auch der Rechtsauffassung der VG Wort, mit der wir uns abgestimmt haben.
Warum erstreckt sich die Vertragsergänzung auch auf Altwerke und ältere Auflagen bereits ausgeschiedener Autorinnen und Autoren?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass wir mit der Künstlichen Intelligenz künftig auch auf Altwerke und ältere Auflagen ausgeschiedener Urheberinnen und Urheber zurückgreifen. Die übersandte Vertragsergänzung soll sich daher bewusst auch auf derartige Altwerke erstrecken.
Wie gehe ich vor, wenn die angegebene Werkeliste in den postalisch versendeten Vertragsergänzungsschreiben nicht vollständig oder korrekt ist?
Wir haben einzelne Rückmeldungen erhalten, dass die angegebene Werkeliste in den postalisch versendeten Vertragsergänzungsschreiben nicht vollständig oder nicht korrekt sei. Wenn sich auch bei Ihnen ein Fehler eingeschlichen haben sollte, bitten wir Sie um Nachsicht. Gerne können Sie die Werkeliste händisch korrigieren oder ergänzen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich die Vertragsergänzung unterzeichnen möchte, ich das vom Verlag versendete Schreiben aber nicht mehr zur Hand habe?
Wenn Sie eine neue Fassung der Vertragsergänzung benötigen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an KI-Vertragsergaenzungen@beck.de.
